Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit der IAI Industrieroboter GmbH gelten die hier aufgeführten Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen.

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§ 1  |  Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftige - gegenüber den in § 1. Ziff. 2. genannten Personen (Kunden) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 2  |  Vertragsabschluss, Vertragsinhalt und Änderungsvorbehalt
  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei schriftlicher Zustimmung durch Fa. IAI zugänglich gemacht werden.
§ 3  |  Preise und Zahlung
  1. Die Preise gelten ab Auslieferungslager IAI Deutschland. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb von 30 Tagen netto bar fällig.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.
  3. Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
  4. Die Zahlung gilt als eingegangen, wenn wir über den gesamten Zahlungsbetrag frei verfügen können. Bei Zahlungsverzug erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse.
§ 4  |  Mindestbestellwert
  1. Sollte eine Bestellung im Gesamtwert von unter Euro 200,00 in Deutschland sowie Euro 300,00 in Österreich und der Schweiz liegen, so erheben wir  einen Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 30,00 sowie Lieferkosten in Höhe von Euro 8,10 auf den Rechnungsbetrag.
  2. Der Mindermengenzuschlag wird in unserem Angebot und in unserer Rechnung gesondert aufgeführt.
§ 5  |  Lieferzeit
  1. Die Lieferfrist beginnt mit Erteilung der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand das IAI Werk verlassen hat oder die Versand- oder Abholbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
  2. Die in unseren sämtlichen Verkaufs- und Kommunikations-Medien (wie z.B. Produktkatalogen, Preiskatalogen, Angeboten etc.) angeführten Lieferzeiten sind ausschließlich Erfahrungswerte aus der Praxis. Die angegebenen Standardlieferzeiten stellen keine garantierten oder zugesicherten Lieferfristen dar. Maßgeblich ist allein die in unserer Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit. Die Nichteinhaltung im Einzelfall setzt uns nicht automatisch in Verzug und berechtigt nicht zur Reklamation oder gar zum Ersatz wie auch immer gearteter Schäden.
  3. Teil- und vorfristige Lieferungen durch IAI sind zulässig, wenn sie vom Kunden gewünscht oder ihm zumutbar sind.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
  6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von IAI zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  7. Der Kunde kann einmalig eine Verschiebung des Versandes um maximal eine Woche beantragen. Diese Verschiebung bedarf in jedem Fall der Schriftform und kann bis maximal 4 Wochen vor dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Versandtermin angenommen werden.
  8. Verschiebt sich der Versand auf Wunsch des Kunden um mehr als eine Woche, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
§ 6  |  Frachtkosten

Die Frachtkosten übernimmt IAI, sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.

§ 7  |  Verpackung

Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, gilt:

a) Die Rücknahme erfolgt an unserem Geschäftssitz während unserer allgemeinen Geschäftszeiten.
b) Die zurückzunehmenden Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein; andernfalls ist der Kunde verpflichtet, uns die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

§ 8  |  Erfüllung und Gefahrenübergang
  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Mit Anzeige der Abholbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als Erfüllungsort der Ort der Erbringung der Leistung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber über.
  3. Bei einer vereinbarten Lieferung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware das Lager IAI Deutschland verlässt. Bei vom Auftraggeber zu vertretendem, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager IAI Deutschland, geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft (Zusendung der Versandpapiere) auf den Auftraggeber über.
  4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht IAI auf Vertragserfüllung, so gilt die Ware bis spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
  5. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
  6. Auf Wunsch des Kunden schließt IAI auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.
§ 9  |  Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
  2. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können.
  3. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
  7. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor angedroht haben. In der Androhung haben wir dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
  8. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach vorherigem Rücktritt die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.
§ 10  |  Softwarenutzung
  1. An Software von IAI jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht. IAI bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben.
  2. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.
  3. Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.
  4. Veränderungen sind nicht gestattet.
  5. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller für jeden Verstoß gegen Ziff. 1 und/oder Ziff. 3 eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen des Entgelts zu entrichten, den der Kunde hätte bezahlen müssen, um die Software in derselben Weise zu nutzen wie beim Lizenzverstoß, mindestens jedoch Euro 5.001,00 und höchstens den 10-fachen Auftragswert. Bei Verstoß gegen Ziff. 2 ist eine angemessene Vertragsstrafe zu entrichten, die sich an dem Wert der Software orientiert, mindestens aber Euro 30.000,00.
  6. Die Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen.
  7. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Kunden nicht von der Erfüllung des Vertrags und insbesondere der Einhaltung der Lizenzbedingungen.
§ 11  |  Auftragsstornierungen

1. Allgemeine Bedingungen zur Stornierung oder Änderung von Bestellungen

a) Die Stornierung oder die Änderung von bestellten Standard- und Sonderprodukten ist nur bis zum nachfolgend definierten Stichtag möglich.
b) Stichtag ist der Tag, der drei Wochen vor dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungsdatum liegt.
c) Nach dem Stichtag ist in jedem Fall der volle Auftragspreis zu zahlen.
d) Standardprodukte sind alle IAI Produkte deren Artikelnummern kein „SP“ enthalten.
e) Sonderprodukte sind alle IAI Produkte deren Artikelnummern ein „SP“ enthält, bzw. die laut unserer Auftragsbestätigung als Sonderprodukte bestellt und ausgeliefert wurden, bzw. die nachfolgend aufgeführten Produkte:

Nr. Produkt Bemerkungen
1 ISDACR-W type + EU connector  
2 SSPA 750W type + EU connecto  
3 IF series Motor mit CE-Zertifizierung
4 FS series Motor mit CE-Zertifizierung
5 RCS2-RA13R + EU connector  
6 RCS2-rotary type + EU connector  
7 RCS2 mini-Roboclyinder type + EU connector  
8 ICSB series + EU connector  
9 ICSA series + EU connector  
10 Controller for IF actuator zur Parametrierung
11 Controller for FS actuator zur Parametrierung
12 Controllers for Gateway paramter setting zur Parametrierung

f) Auftragspreis ist der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Verkaufspreis.

2. Stornierung bei Standardprodukten
Bei Stornierungen von Standardprodukten, die bis zum Stichtag vorgenommen werden, ist eine Zahlung in Höhe von 10% des ursprünglichen Auftragspreises zu zahlen.

3. Stornierungen bei Sonderprodukten
a) Bei Stornierungen, die bis zu 16 Tagen vor dem Stichtag vorgenommen wurden, ist eine Zahlung in Höhe von 30% des ursprünglichen Auftragspreises zu zahlen.
b) Bei Stornierungen vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ist eine Zahlung in Höhe von 10% des ursprünglichen Auftragspreises zu zahlen.

4. Änderungen der ursprünglichen Bestellung bei Standardprodukten
a) Für Änderungen des bestellten Produkttyps, der Länge oder der Standardkabel wird ein Preiszuschlag von Euro 30,00 erhoben.
b) Für alle anderen Änderungen bei Standardprodukten wird ein Preiszuschlag von Euro 100,00 erhoben.

5. Änderungen der ursprünglichen Bestellung bei Sonderprodukten
a) Bei einer Änderung bei Sonderprodukten bis zu einer Woche vor dem Stichtag ist für die Änderung ein Zuschlag in Höhe von 30% des ursprünglichen Auftragspreises zu zahlen. Der Preis für den neuen Auftrag wird dann inklusive der Zuzahlung voll berechnet.
b) Bei einer Änderung die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum liegt, ist für diese Änderung ein Zuschlag in Höhe von 10% des ursprünglichen Auftragspreises zu zahlen. Der Preis für den neuen Auftrag wird dann inklusive der Zuzahlung voll berechnet.

6. Sonstige Änderungsbedingungen
a) Wird im Falle einer geänderten Bestellung ein neuer Controller-Typ benötigt, fallen nur dann keine Gebühren an, wenn sich dessen Konfiguration nicht ändert.
b) Änderungen der ursprünglichen Bestellung werden bei einem Eingang bis 12:00 Uhr (CET) am gleichen Tag noch kostenlos umgebucht.
c) Änderungen einer einmal platzierten Bestellung können nur einmalig innerhalb einer Woche nach Ausstellung der Auftragsbestätigung durch uns akzeptiert werden.
d) Eine zeitliche Unterbrechung einer einmal platzierten und laufenden Bestellung ist nicht möglich.

§ 12  |  Warenrücksendungen
  1. Für Warenrücksendungen, welche nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, kann eine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben werden.
  2. Die Rücklieferung von Waren gemäß Ziff.1 hat kostenfrei an IAI zu erfolgen und darf auf jeden Fall erst nach unserer ausdrücklichen Genehmigung erfolgen.
  3. Die zur Rücklieferung vorgesehene Ware ist vollständig und am besten in der Originalverpackung, in jedem Falle aber in einer zum sicheren Transport geeigneten Verpackung, einschließlich stabiler Umverpackung und unter Beifügung einer Lieferschein-Kopie zurückzusenden. Schäden und Verzögerungen, die auf die Nichteinhaltung dieser Vorgaben zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Einer Warenrücknahme gemäß Ziff. 1 wird nur nach technischer Überprüfung der Ware im Hause IAI zugestimmt. Beschädigte oder bereits eingebaute Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.
  5. Zeichnungsgebundene oder sonstige Spezialausführungen sind von der Warenrücknahme nach Ziff. 1 ausgeschlossen.
§ 13  |  Mängelansprüche

1. Für Sach- und Rechtsmängel leistet IAI unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in § 15 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von IAI nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Bei Verschleißteilen stellt es keinen Mangel dar, wenn sich das Teil durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verschlechtert.
b) Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind IAI unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
c) Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzteiles und des Versandes.
d) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist IAI von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht mit vorheriger Zustimmung von IAI den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von IAI für die daraus entstehenden Folgen.
e) Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn IAI unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h. wenn IAI die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
f) Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu, ebenfalls vorausgesetzt, IAI lässt eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen.

 

2. Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

a) Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse haben,
b) sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen.
c) Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IAI und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von IAI bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt, es sei denn, die Änderung an der Steuerung hat keinen Einfluss auf den nicht geänderten Teil.
§ 14  |  Unmöglichkeit, Verzug
  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 5 von uns vor, gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Kunden während der Nachfrist ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Ein Rücktritt ist in dem Fall ausgeschlossen.
§ 15  |  Haftung
  1. IAI haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
  3. IAI haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Schäden, die ein Verbraucher erleidet.
  4. Bei Nichteinhaltung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
  5. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung nach den Ziff. 1 bis 3 gilt nicht für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
§ 16  |  Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher Verursachung.

§ 17  |  Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von IAI keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. IAI behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.

§ 18  |  Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in Königstein zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

§ 19  |  Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/ oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

§ 20  |  Salvatorische Klausel

Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bedingung möglichst Nahe kommen.